IMPRESSUM & AGB
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Motorrad Zentrum AG
Sumpfstrasse 14
5745 Safenwil
Schweiz
E-Mail: info@blackbobber.ch
VERTRETUNGSBERECHTIGTE PERSON(EN)
Herr Martin Scheiber
HANDELSREGISTER-EINTRAG
Eingetragener Firmenname: Motorrad Zentrum AG
Handelsregister Nr: CHE-197.476.476
MEHRWERTSTEUER-NUMMER
CHE-197.476.476
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Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
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URHEBERRECHT
Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf dieser Website, gehören ausschliesslich der Firma Motorrad Zentrum AG oder den speziell genannten Rechteinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsträgers im Voraus einzuholen.
AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Fahrzeugeigenschaften
Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeit und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Übergabe des Fahrzeuges und für die Zahlung des Kaufpreises sowie anderer Verbindlichkeiten ist das Domizil des Verkäufers.
3. Lieferverzögerungen
Erfolgt die Ablieferung nicht fristgerecht, so kann der Käufer nach Ablauf von einem Monat sofort schriftlich eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzen und bei deren unbenutztem Ablauf von diesem Vertrag zurücktreten; wird keine Nachfrist angesetzt, so beginnt die Frist von einem Monat neu zu laufen. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief erklärt wird.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten besteht zugunsten des Verkäufers der Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Fahrzeug sowie an allen seinen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer das Fahrzeug weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen.
Die Vermietung ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arretierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies den Verkäufer zu benachrichtigen.
Beruft sich der Verkäufer auf seinen Eigentumsvorbehalt, so hat dieser das Recht, das Fahrzeug jederzeit ohne behördliche Verfügung in Besitz zu nehmen, wo immer es sich befindet. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Der Käufer verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes dem Verkäufer von jeder Änderung seines Wohnsitzes vor dem Umzug Kenntnis zu geben.
5. Mitnahme Zubehörteile des gekauften Motorrades
Der Käufer hat nach erfolgter Abholung des Motorrades, 4 Wochen Zeit, die dazu gehörige Ware (Zubehör, Originalteile etc.) abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist, ist es nicht mehr gewährleistet, dass die Ware aus logistischen Gründen weiterhin zur Verfügung steht.
6. Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 7 Tagen auszusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann er:
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auf die Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen; oder
-
sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 15% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe, so ist der Verkäufer berechtigt den Mehrbetrag einzufordern, selbst wenn den Käufer kein Verschulden trifft; oder
-
vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.
Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer mit einer allfälligen Kaufpreisrestanz in Verzug geraten ist und der Verkäufer ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von sieben Tagen angesetzt hat.
Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, kann er nebst Schadenersatz einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Fahrzeuges fordern. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:
10% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrssetzung, zuzüglich 1% des Kaufpreises pro Monat ab Übernahme des Fahrzeuges.
Der Käufer annerkennt diese Ansätze als angemessene Entschädigung, wobei es dem Verkäufer offensteht, unter Umständen höhere Entschädigungen geltend zu machen.
7. Zahlungsverzug bei Rechnungen von Ersatzteilen und Arbeitsleistungen
Nachdem der Käufer, die ihm gestellte
Rechnung nach der Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht bezahlt, dieser den Kontoauszug und die 1. Mahnung ignoriert, hat er eine Aufwandsentschädigung für die 2. Mahnung von 15 CHF und für die 3. Mahnung von zusätzlich 25 CHF zu bezahlen.
Nach der 3. Mahnung wird er für den in Rechnung gestellten Betrag und die erhobenen Aufwandsentschädigungen betrieben.
8. Zubehör
Die entsprechenden Homologationen werden durch unsere Lieferanten erstellt, welche namentlich auf den Beiblätter erwähnt sind, sie haften für deren Gültigkeit.Wir übernehmen keine Haftung und Garantie für Zubehörartikel.